LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2011
L 7 AS 1/11 NZB
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3070/10

LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2011 (L 7 AS 1/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19323

LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19323

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2010 wird abgeändert und die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis einschließlich 31.03.2011 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Mit Bescheid vom 10.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2010 bewilligte die Beklagte für diesen Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von 340,67 EUR für die Klägerin. Bei der Berechnung der Leistungen wurde bei der Klägerin überschüssiges Kindergeld in Höhe von insgesamt 104,33 EUR seitens ihrer Tochter und ihres Sohnes angerechnet. In dieser Höhe überschreite das Kindergeld den Bedarf für Tochter und Sohn, nachdem die beiden Kinder auch Unterhaltszahlungen seitens des Vaters in Höhe von jeweils 359,00 EUR monatlich erhielten.