LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2011
L 11 AS 584/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 474/11

LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2011 (L 11 AS 584/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/18525

LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 584/11 NZB

DRsp Nr. 2011/18525

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 - S 8 AS 474/11 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Überprüfung der Aufforderung zur Mitwirkung (Vorlage von Unterlagen, Unterschrift unter eine Erklärung) vom 24.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2011. Die Klage betrifft somit keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Berufung ist daher unabhängig vom Wert zulässig.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Hinweise:

nicht rechtskräftig

Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 474/11