I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 - Az: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 236,36 EUR.
Die Klage wegen teilweiser Aufhebung der Leistungsbewilligung in Höhe von 236,36 EUR für die Zeit von März bis April 2007 durch den Bescheid vom 28.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 hat das Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 19.04.2011 abgewiesen und dabei auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 Bezug genommen sowie ergänzend ausgeführt, eine Aufhebung hätte auch nach der verschuldensunabhängigen Regelung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen können. Die Berufung hat das
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