I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Juni 2011 wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I. In dem derzeit im Senat anhängigen Berufungsverfahren (Az.: L 2 U 311/11) ist streitig, ob ein beidseitiger Tinnitus weitere Folge der Berufskrankheit nach Nummer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist und dem Kläger und Berufungsbeklagten wegen der Folgen der Berufskrankheit ab 1. Januar 2006 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zu bewilligen ist.
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