Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2013, Az.:
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt die Ausstellung einer Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung als Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr.
Beim Beschwerdeführer sind ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und aG festgestellt. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einer Gültigkeit bis 12/2014.
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