LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2013
L 15 SB 66/13 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 108/13

LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2013 (L 15 SB 66/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/17889

LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 15 SB 66/13 B ER

DRsp Nr. 2013/17889

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2013, Az.: S 9 SB 108/13 ER, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt die Ausstellung einer Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung als Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr.

Beim Beschwerdeführer sind ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und aG festgestellt. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einer Gültigkeit bis 12/2014.