LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2013
L 11 AS 318/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 588/12

LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2013 (L 11 AS 318/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/16962

LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 318/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/16962

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2012 wird verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 26.09.2012 - zugestellt an die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers (BF) am 28.09.2012 - hat das Sozialgericht Würzburg (SG) dem BF für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. bewilligt.

Am 16.05.2013 hat der BF unter anderem diesen Beschluss angefochten und die Beiordnung eines anderen Bevollmächtigten begehrt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz () i.V.m. § Abs , Abs Satz 1 () nicht zulässig. Im Übrigen kann der BF beim jederzeit die Beiordnung eines anderen Bevollmächtigten beantragen, hierüber hat nicht das Bayer. Landessozialgericht zu entscheiden.