LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2011
L 2 P 50/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 35/11

LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2011 (L 2 P 50/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/19797

LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen L 2 P 50/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19797

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die erfolgte Einstellung der Pflegegeldleistung.

Die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) gewährte nach Einholung eines Gutachtens des Dr. E. vom 21. Dezember 2009 mit Bescheid vom 29. Januar 2010 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe I ab 1. Februar 2009 in Höhe von 215,00 EUR. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 forderte die Bg. den Bf. auf, einen der seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) genannten Termine zur Nachuntersuchung wahrzunehmen.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011 stellte die Bg. die Leistungen zum 31. Januar 2011 ein, da der Bf. einer Wiederholungsbegutachtung durch den MDK nicht zugestimmt habe und somit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach §§ 60, 62, 65, 66 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht nachgekommen sei. Mit dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolge die Einstellung der Zahlung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bf. am 25. Februar 2011 zugestellt.