LSG Bayern - Beschluss vom 06.05.2011
L 6 R 441/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 507/09

LSG Bayern - Beschluss vom 06.05.2011 (L 6 R 441/10) - DRsp Nr. 2011/18761

LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen L 6 R 441/10

DRsp Nr. 2011/18761

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der 1946 in Kroatien geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und hat dort seit 1995 seinen ständigen Aufenthalt. Nach Angaben des kroatischen Versicherungsträgers hat er in der Zeit von Mai 1963 bis Dezember 1968, von März 1980 bis Mai 1990 sowie im Februar 1991 Versicherungszeiten in Jugoslawien/Kroatien zurückgelegt. Sein bei der Beklagten vorgemerkter Versicherungsverlauf weist Beitragszeiten in Deutschland für die Zeit vom 12.11.1969 bis 13.07.1978 im Umfang von 93 Kalendermonaten aus. Der Kläger war hierbei nach eigenen Angaben als "Arbeiter" tätig. Dementsprechend liegen auch keine Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung vor.