LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009
L 2 B 608/08 AS
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 829/07

LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009 (L 2 B 608/08 AS) - DRsp Nr. 2009/14686

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 608/08 AS

DRsp Nr. 2009/14686

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.04.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg zum Aktenzeichen S 15 AS 829/07 begehrte die dortige Klägerin Leistungen nach dem Zweitem Buch des Sozialgesetzbuchs. Im Zusammenhang mit dieser Leistung ging es darum, ob die Klägerin mit dem Beschwerdeführer im streitigen Bezugszeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte. Zur Klärung dieser Frage lud das Sozialgericht den Beschwerdeführer als Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2008. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 18.03.2008 zugestellt, und zwar, weil er selbst nicht angetroffen wurde, durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. In der Ladung war der Beschwerdeführer auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2008 war der Beschwerdeführer nicht erschienen. Das Sozialgericht verhängte nach geheimer Beratung mit Beschluss vom selben Tag 500,00 EUR Ordnungsgeld gegen ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Termin.

Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 29.05.2008, wiederum durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, zugestellt.