LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009
L 2 B 544/08 U
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 263/04

LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009 (L 2 B 544/08 U) - DRsp Nr. 2009/14685

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 544/08 U

DRsp Nr. 2009/14685

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2008 wird verworfen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S. begründet ist.

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darum, ob die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach der Nummer 1317 oder einer anderen Nummer der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen und entsprechende Leistungen zu gewähren sind. Mit Beweisanordnung vom 06.03.2008 beauftragte das Sozialgericht Prof. Dr. S., Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität J., ein Gutachten zu erstatten. Die Beweisanordnung wurde dem Kläger am 06.03.2008 bekannt gegeben. Am 03.04.2008 stellte er das Gesuch, den Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er machte geltend, eine Internetrecherche habe ergeben, dass Prof. Dr. S. Gutachten für den Hauptverband der Berufsgenossenschaften und für Landesverbände der Berufsgenossenschaften regelmäßig erstatte. Außerdem sei er Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, die im Auftrag der Berufsgenossenschaften Forschungsaufträge ausführe. Es bestehe somit eine enge Beziehung zu Berufsgenossenschaften.