LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009
L 2 B 513/08 U
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 265/05

LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2009 (L 2 B 513/08 U) - DRsp Nr. 2009/17889

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 513/08 U

DRsp Nr. 2009/17889

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 6. Mai 2008 wird verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vom Sozialgericht Landshut (SG) dem Beschwerdeführer auferlegten Ordnungsgeldes.

Im unter dem Az.: S 9 U 265/05 geführten Rechtsstreit beauftragte das SG den Beschwerdeführer auf Antrag des dortigen Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 25.07.2007 mit der Erstattung eines Gutachtens. Nachdem der Beschwerdeführer das Gutachten trotz Mahnungen nicht vorlegte, setzte ihm das SG mit Schreiben vom 20.03.2008 Frist zur Abgabe des Gutachtens bis 15.04.2008. Es wies zugleich darauf hin, dass Ordnungsgeld verhängt würde, falls das Gutachten nicht fristgerecht eingehen sollte. Der Beschwerdeführer reagierte daraufhin nicht.

Mit Beschluss vom 06.05.2008 legte das SG dem Beschwerdeführer Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro auf. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben-Rückschein zugestellt. Der Zusteller vermerkte, er habe das Schriftstück dem Beschwerdeführer selbst übergeben. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer, die Sendung am 09.05.2008 erhalten zu haben.