LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2009
L 16 B 1097/08 R PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 88/08

LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2009 (L 16 B 1097/08 R PKH) - DRsp Nr. 2009/8518

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen L 16 B 1097/08 R PKH

DRsp Nr. 2009/8518

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Klageverfahren von der Beschwerdegegnerin (Bg) die Gewährung einer Altersrente.

Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in Deutschland vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig.

Im September 2006 beantragte der Bf bei der Bg die Gewährung von Altersrente. Die Bg lehnte diese mit Bescheid vom 23.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 ab, da die damalige Landesversicherungsanstalt Westfalen die vom Kläger zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von 33.838,80 DM auf den Antrag des Bf vom 19.02.1984 mit Bescheid vom 02.05.1984 erstattete.

Am 22.02.2007 erhob der Bf Klage zum Sozialgericht Nürnberg, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg verwies. Mit Schreiben vom 22.04.2008 begründete der Bf seine Klage dahingehend, dass er die Rentenzahlung aus den geleisteten Arbeitgeberanteilen fordere. Gleichzeitig beantragte der Bf die Gewährung von Prozesskostenhilfe.