Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. September 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. August 2007 -
I. In dem Rechtsstreit des J. B. gegen die Barmer Ersatzkasse mit Az.: S 7 KR 212/05 ist der Beschwerdeführer mit Beweisanordnung des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2006 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für sein Gutachten vom 18.07.2007 hat der Beschwerdeführer beantragt, für Aktenstudium, Ausarbeitung des Gutachtens, Diktat und Korrektur 24 Stunden á 85,00 EUR anzusetzen.
Der Kostenbeamte des Sozialgerichts Nürnberg hat mit Nachricht vom 02.08.2007 insgesamt nur 15,5 Stunden á 60,00 EUR = 930,00 EUR zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer in Ansatz gebracht und dementsprechend 1.131,01 EUR überwiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|