LSG Bayern - Beschluss vom 05.10.2011
L 11 AS 687/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 325/10

LSG Bayern - Beschluss vom 05.10.2011 (L 11 AS 687/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/18773

LSG Bayern, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 687/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/18773

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.08.2011 - S 13 AS 325/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage gegen das Bundesverfassungsgericht.

Am 11.03.2010 hat der Kläger u.a. Klage gegen den Beklagten wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes "aufgrund des ´Präzedenzfall-Urteils´ des Sozialgerichts Kassel zu S 3 AS 322/09-ER" erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

Mit Beschluss vom 17.08.2011 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei auf Wiederaufnahme der vom Kläger beim Beklagten eingereichten Verfassungsbeschwerden gerichtet. Diese zum SG erhobene Klage sei unzulässig. Es fehle an einem nach §§ 54, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässigen Klagegegenstand.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht, denn die Entscheidung des SG Kassel sei zu berücksichtigen. An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürften keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Er habe vergeblich bezüglich seiner vielen Verfahren Wiederaufnahmeanträge auch an den Beklagten gestellt. Deshalb habe er nunmehr Klage gegen den Beklagten erhoben.