LSG Bayern - Beschluss vom 05.08.2013
L 11 AS 409/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 172/13

LSG Bayern - Beschluss vom 05.08.2013 (L 11 AS 409/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/20161

LSG Bayern, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 409/13 NZB

DRsp Nr. 2013/20161

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2013 - S 18 AS 172/13 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe

Die Berufung ist bereits allein wegen der Frage zuzulassen, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 28.01.2013 in der Fassung des Bescheides vom 21.03.2013 (vorläufige Leistungsbewilligungen) erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

Vorinstanz: SG Würzburg, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 172/13