LSG Bayern - Beschluss vom 05.08.2011
L 7 AS 124/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3468/10

LSG Bayern - Beschluss vom 05.08.2011 (L 7 AS 124/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/19810

LSG Bayern, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 124/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/19810

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2010 abgeändert und der Kläger verpflichtet, aus seinem Vermögen auf die Prozesskostenhilfe zum 15.09.2011 eine Rate von 500,- Euro und zum 01.10.2011, 01.11.2011 und 01.12.2011 jeweils eine Rate von 100,- Euro zu bezahlen.

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 28.04.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab, weil der Kläger und Beschwerdegegner über verwertbares Vermögen in Höhe von 20.210,20 Euro verfüge, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 4.800,- Euro übersteige. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 15.11.2010 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 14.12.2010 bewilligte das Sozialgericht für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Bevollmächtigten bei. Der Kläger verfüge nicht über zu berücksichtigendes Vermögen. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Beschluss wurde dem Kläger am 20.12.2010 zugestellt. Dem Bezirksrevisor wurde der Beschluss mit Schreiben vom 14.01.2011 übersandt.