Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Verwaltungsaktes.
Der 1983 geborene Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 28.01.2013 vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 bewilligt.
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