LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2014
L 11 AS 325/14 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 189/14

LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2014 (L 11 AS 325/14 B) - DRsp Nr. 2014/8408

LSG Bayern, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 325/14 B

DRsp Nr. 2014/8408

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin hat ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.02.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Der Beklagte hat die Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs gewertet. Daraufhin hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 20.03.2014 bis zum Abschluss des Vorverfahrens analog § 114 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und gebeten, das Verfahren fortzusetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des SG ist zulässig und auch begründet.

Soweit man das Schreiben der Klägerin nicht lediglich als an das SG gerichteten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wertet ist dieses Schreiben der Klägerin als Beschwerdeeinlegung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) anzusehen.