LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2011
L 11 AS 313/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 965/08

LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2011 (L 11 AS 313/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/19773

LSG Bayern, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 313/11 NZB

DRsp Nr. 2011/19773

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2009 - S 16 AS 965/08 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme einer vom Kläger an seine Vermieterin zu leistende Nachzahlung in Höhe von 47,13 EUR durch den Beklagten.

Mit Änderungsbescheid vom 19.05.2008 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 (Bescheid vom 18.02.2008) wegen Anrechnung einer Überzahlung bei den Heizungskosten teilweise auf. Diesen Bescheid wiederum hob er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit "Teilabhilfebescheid" vom 29.05.2008 auf und bewilligte zusätzlich 2,57 EUR für Juni 2008. Die Übernahme eines im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsbetrages in Höhe von 47,13 EUR lehnte der Beklagte mit diesem Bescheid zugleich ab.

Gegen den Teilabhilfebescheid vom 29.05.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, die das SG mit Urteil vom 05.10.2009 abgewiesen hat, wobei es sich im Wesentlichen auf die Gründe des "Widerspruchsbescheides" vom 29.05.2008 bezogen hat. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.