I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. März 2013 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten für eine Therapie mit Avastin für ein dreimonatiges Therapieintervall vorläufig freizustellen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig die vorläufige Kostenübernahme einer Behandlung mit dem Arzneimittel Avastin in Kombination mit dem Zytostatikum Irinotecan für drei Monate.
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