LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2009
L 6 B 1048/08 R ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 2198/08

LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2009 (L 6 B 1048/08 R ER) - DRsp Nr. 2009/14125

LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen L 6 B 1048/08 R ER

DRsp Nr. 2009/14125

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung seiner Regelaltersrente in voller Höhe (Bruttorente) ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische Leistung.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2008, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 02.04.2008, hat die Beschwerdegegnerin nach entsprechender Ankündigung mit Bescheid vom 23.06.2008 dem Beschwerdeführer die Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 743, 53 Euro bewilligt und ausgeführt, die Rente ruhe in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung (27,35 Euro). Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch vom 04.07.2008.