LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2009
L 2 B 1094/08 P ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 136/08

LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2009 (L 2 B 1094/08 P ER) - DRsp Nr. 2009/8532

LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen L 2 B 1094/08 P ER

DRsp Nr. 2009/8532

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz geltend, dass ihr Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zustehen.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 04.08.2008 bei der Beschwerdegegnerin Pflegegeld. Sie erhalte zurzeit Sozialhilfe und benötige eine andere Wohnung wegen Krankheit. Des Weiteren beabsichtige sie nach Niedersachsen umzuziehen.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern kam in seinem Gutachten vom 26.09.2008 nach Hausbesuch am 25.09.2008 zum Ergebnis, ein Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege bestehe ebenso wenig wie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei in allen Verrichtungen, die für die Pflegeversicherung maßgeblich seien, selbständig. Ihre Alltagskompetenz sei nicht eingeschränkt.