LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2009
L 16 AS 80/09 B RG
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 16/06

LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2009 (L 16 AS 80/09 B RG) - DRsp Nr. 2009/8531

LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 80/09 B RG

DRsp Nr. 2009/8531

I. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 19.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ihre am Sozialgericht München anhängige "Untätigkeitsklage".

Mit dieser Klage verfolgte die Bf folgende Anträge:

Verbescheidung des Antrags auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 02.12.2004 für Dezember 2004,

Verbescheidung des Antrags vom 07.07.2005 auf Gewährung der Hälfte der Mietkosten der Wohnung ihrer Mutter in A-Stadt, bei der sie wohne, nachdem sie ihre Wohnung in M. habe aufgeben müssen.

Verbescheidung des Widerspruchs vom 26.09.2005 gegen den Bescheid vom 04.08.2005, mit dem die Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen für eine Bekleidungserstausstattung abgelehnt hatte.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Gewährung und Prozesskostenhilfe und die Rechtsanwaltbeiordnung ab, da der Klage die erforderliche Erfolgsaussicht fehle. Die von der Bf angegriffenen Bescheide seien bestandskräftig, bzw. die Bg sei für die begehrten Leistungen nicht zuständig.