LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009
L 16 B 1068/08 AS
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2253/07

LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009 (L 16 B 1068/08 AS) - DRsp Nr. 2009/8514

LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 16 B 1068/08 AS

DRsp Nr. 2009/8514

I. Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger hat am 31.10.2007 beim Sozialgericht München Klage wegen vollständiger Übernahme der Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2006 im Rahmen der von der Beklagten zu ersetzenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhoben.

Am 01.04.2008 übersandte die Beklagte ihre Leistungsakte und die Berufungserwiderung. Mit Schreiben vom 30.09.2008 machte der Kläger ergänzend die Nachzahlung für die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2007 gerichtlich geltend.

Mit Schreiben vom 11.12.2008 hat der Kläger Untätigkeitsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und vorgetragen, dass sich die zuständige Kammer am Sozialgericht München weigere, seine Klage zu bearbeiten. Er hat insbesondere gerügt, dass für die Jahresabrechnung 2007 ein weiteres, neues Aktenzeichen vergeben worden wäre. Mit dieser Methode würde seine Klage niemals rechtzeitig behandelt werden. Auch die Präsidentin des Sozialgerichts München habe ihm nicht helfen können.