LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009
L 16 B 1040/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 942/08

LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009 (L 16 B 1040/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8513

LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 16 B 1040/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/8513

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beschwerdegegnerin (Bg) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines weiteren Zuschusses für die Beschaffung von Heizöl im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Bf beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II. Ihnen wurde im September 2008 für die Heizperiode 2008/2009 Heizkosten in Höhe von 1.136,00 Euro bewilligt und ausgezahlt.

Am 19.11.2008 erkundigte sich der Bf zu 1) telefonisch bei der Bg, ob er weitere Heizkosten beantragen könne.

Mit Schreiben vom 20.11.2008, beim Sozialgericht Regensburg am 21.11.2008 eingegangen, stellten die Bf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da ihr Heizöltank fast leer sei und sie für den Winter 2008/2009 noch etwa 1000 Liter Heizöl benötigten. Die Bf legten eine Rechnung vom 16.09.2008 über eine Heizöllieferung von 1298 Liter für 946,24 Euro vor.

Die Bg erklärte in ihrer Erwiderung, dass bisher bei ihr kein Antrag auf Heizkostenbeihilfe gestellt wurde. Es sei lediglich die telefonische Nachfrage vom 19.11.2008 aktenkundig.