LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009
L 15 SB 97/08 ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 87/08

LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009 (L 15 SB 97/08 ER) - DRsp Nr. 2009/8652

LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 97/08 ER

DRsp Nr. 2009/8652

Der Antrag des Antragstellers vom 06.08.2008 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von mehr als 60 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG".

Beim Ast. war zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 05.06.2007 ein Gesamtgrad der Behinderung für die Zeit vom 25.10.2006 bis 21.05.2007 in Höhe von 50 und ab 22.05.2007 in Höhe von 60 festgestellt worden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen wurden beim Ast. nicht für gegeben angesehen.

Mit Schreiben vom 16.08.2007 hat der Ast. Antrag auf Neufeststellung seiner Behinderungen gestellt und ferner das Merkzeichen "aG" beantragt.