LSG Bayern - Beschluss vom 05.01.2011
L 12 KA 116/10 B ER
Fundstellen:
NZS 2011, 545
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 605/10

LSG Bayern - Beschluss vom 05.01.2011 (L 12 KA 116/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/7364

LSG Bayern, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen L 12 KA 116/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7364

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgericht München vom 08.10.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Zulassungsentziehung.

Der Antragsteller wurde 1994 als Orthopäde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für die Quartale 2/1996 bis 2/1998 wurde ein Plausibilitätsverfahren durchgeführt, das zur Rückforderung von 111.500 DM führte, für die Quartale 1/2001 bis 4/2002 erbrachte ein weiteres Plausibilitätsverfahren eine Rückforderung von 30.256 EUR. Ein drittes Plausibilitätsverfahren für die Quartale 1/2003 bis 4/2004 ergab einen Rückforderungsbetrag von 83.000 EUR. Mit Disziplinarbescheid vom 05.07.2000 wurde dem Antragsteller eine Geldbuße von 10.000 DM auferlegt. Mit weiterem Disziplinarbescheid vom 21.12.2005 erhielt er eine Geldbuße von 7.000 EUR.