Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.12.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.12.2010 ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.12.2010, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 4 ZPO nicht gewährt werden konnte, da die voraussichtlichen Kosten weniger als 4 Monatsraten betragen.
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