LSG Bayern - Beschluss vom 04.06.2009
L 19 R 413/09 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 623/02

LSG Bayern - Beschluss vom 04.06.2009 (L 19 R 413/09 B) - DRsp Nr. 2009/20173

LSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen L 19 R 413/09 B

DRsp Nr. 2009/20173

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.

Der Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Gutachten gemäß § 106 SGG von Prof. Dr.L. und Dr.O. eingeholt.

Auf Antrag des Klägers hat Prof. Dr.F. am 10.12.2004 ein Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet. Seine Diagnosen stimmen weitestgehend mit den von Prof. Dr.L. aufgestellten überein. Er führt aus, im Vergleich zu den Vorgutachten bestehe eine vollkommene Übereinstimmung in der Leistungsfähigkeit des Untersuchten. Nuancierungen in der Befundinterpretation bedürften daher keiner weiteren Kommentierungen, da sie keinerlei Einfluss auf das Leistungsbild hätten.

Mit Urteil vom 19.08.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine entsprechende quantitative Leistungsminderung sei von den Sachverständigen nicht beschrieben worden, wobei alle drei Gutachten inhaltlich nachvollziehbar seien.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Dieses hat mit Urteil vom 24.07.2008 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.