LSG Bayern - Beschluss vom 04.06.2009
L 11 AS 199/09 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 198/98

LSG Bayern - Beschluss vom 04.06.2009 (L 11 AS 199/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/20207

LSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 199/09 B ER

DRsp Nr. 2009/20207

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung eines AnordnungsgrundesDie Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert die nachvollziehbare Darlegung der zu erwartenden wesentlichen Nachteile eines Hauptsacheverfahrens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.03.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erbringung von Kosten der Unterkunft (KdU) für die Antragstellerin (ASt) durch die Antragsgegnerin (Ag).

Die 1990 geborene ASt bezieht von der Ag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.

Seit 01.06.2007 lebte sie zusammen mit ihrer Mutter in einer 3 - Zimmer - Wohnung in der H.Straße in G ... Mieterin der Wohnung ist die Mutter der ASt, B. S ... Die Kaltmiete beträgt 455.- EUR, hinzu kommen Nebenkosten i.H.v. insgesamt 100.- EUR.