Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erbringung von Kosten der Unterkunft (KdU) für die Antragstellerin (ASt) durch die Antragsgegnerin (Ag).
Die 1990 geborene ASt bezieht von der Ag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
Seit 01.06.2007 lebte sie zusammen mit ihrer Mutter in einer 3 - Zimmer - Wohnung in der H.Straße in G ... Mieterin der Wohnung ist die Mutter der ASt, B. S ... Die Kaltmiete beträgt 455.- EUR, hinzu kommen Nebenkosten i.H.v. insgesamt 100.- EUR.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|