LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2011
L 2 AS 215/11 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 627/09

LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2011 (L 2 AS 215/11 B) - DRsp Nr. 2011/19770

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 215/11 B

DRsp Nr. 2011/19770

I. Auf die Beschwerden werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2011 abgeändert und die Höhe des Ordnungsgeldes auf jeweils 40,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2011 zurückgewiesen.

III. Dem Beschwerdeführer sind jeweils zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerden richten sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In den Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 14 AS 627/09; S 14 AS 934/10; S 14 AS 1035/10; S 14 AS 1036/10; S 14 AS 1179/10 ER) hat das Sozialgericht bereits am 21. Oktober 2010 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage abgehalten und mit Beschluss das angeordnete persönliche Erscheinen des Bf. aufgehoben, nachdem nur der Prozessbevollmächtigte des Bf. - mit Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vom 20. Oktober 2010 - erschienen war. Für den 7. Februar 2011 hat das Sozialgericht jeweils zu einem weiteren Erörterungstermin geladen und wiederum das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladungen wurden dem Bf. am 14. Januar 2011 zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.