LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2011
L 15 VG 19/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 5/10

LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2011 (L 15 VG 19/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/19768

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 15 VG 19/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/19768

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 8. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) ist vor dem Sozialgericht Würzburg ein Klageverfahren in einer Angelegenheit nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) anhängig (Aktenzeichen S 5 VG 5/10). Im hier vorliegenden Verfahren geht es darum, ob die Bf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten verlangen kann.

Die Bf ist in der ehemaligen DDR Opfer eines langjährigen sexuellen Missbrauchs während ihrer Kindheit und Jugend geworden. 1989 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Am 29.10.1996 stellte sie beim damaligen Versorgungsamt W. einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen des erlittenen sexuellen Missbrauchs. Mit Bescheid vom 21.01.2008 erkannte der Bg mit Wirkung vom 01.10.1996 die Schädigungsfolge "schizotype Störung mit Borderlinestruktur" an, stellte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. fest und regelte, dass die Höhe der Beschädigtenversorgung im Rahmen eines Härteausgleichs nach § 10a OEG festzustellen sei.