LSG Bayern - Beschluss vom 04.03.2011
L 15 SF 11/09 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 91/08

LSG Bayern - Beschluss vom 04.03.2011 (L 15 SF 11/09 B) - DRsp Nr. 2011/9951

LSG Bayern, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen L 15 SF 11/09 B

DRsp Nr. 2011/9951

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. Dezember 2008 wird aufgehoben.

II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 1. August 2008 wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf 517,65 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und die Höhe der fiktiven Terminsgebühr.

Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 12 (3) R 775/06 ging es um die Höhe der Witwenrente der Klägerin und dabei um die Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22b Fremdrentengesetz (FRG). Das Sozialgericht Bayreuth wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 ab. Mit Beschluss vom 27.12.2008 (L 19 B 229/08 R PKH) bewilligte das Bayer. Landessozialgericht der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe und ordnete ihr den Beschwerdeführer bei.