LSG Bayern - Beschluss vom 04.03.2009
L 6 R 37/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2868/08

LSG Bayern - Beschluss vom 04.03.2009 (L 6 R 37/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14123

LSG Bayern, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen L 6 R 37/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14123

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts B-Stadt vom 29. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung ihrer Altersrente in voller Höhe (Bruttorente) ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische Leistung.

Auf den Antrag vom 04.08.2008 hatte die Beschwerdegegnerin die Altersrente für Frauen in Höhe von (netto) 450,15 Euro festgestellt. Dabei wurde eine voraussichtliche ausländische (rumänische) Rentenleistung in Höhe von 57,52 Euro von der zustehenden deutschen Rente abgezogen.