Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.03.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.09.2006 - S 7 RJ 494/01 A Ko - wird als unzulässig verworfen.
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat den Kläger R. D. in seinem Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung Niederbayer-Oberpfalz vor dem Sozialgericht Landshut vertreten.
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