LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2013
L 9 SF 262/12 B AB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 262/12

LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2013 (L 9 SF 262/12 B AB) - DRsp Nr. 2013/2935

LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen L 9 SF 262/12 B AB

DRsp Nr. 2013/2935

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG) gegen eine Beitragsnachforderung der Beklagten und lehnt in diesem Zusammenhang den Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg, Richter am Sozialgericht A., wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 22. Dezember 2011 erneut eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 durchgeführt worden sei. Hieraus ergebe sich eine Beitragsnachforderung in Höhe von 24.695,86 EUR. Die stichprobeweise durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass sich Beitragsansprüche aufgrund der Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages ergeben würden.