LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2013
L 16 AS 488/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 859/12

LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2013 (L 16 AS 488/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/4499

LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 488/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/4499

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer III des Beschlusses des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Prozesskostenbeihilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein vor dem Sozialgericht München bereits abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf) steht im laufenden Leistungsbezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beschwerdegegner (Bg). Zwischen den Beteiligten war im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit dreier Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen streitig. Der Bf nahm Meldetermine am 02.01.2012, am 13.01.2012 und am 20.01.2012 nicht wahr.

Nach einer Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wurde mit drei Bescheiden vom 26.01.2012 das Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.05.2012 monatlich um je 10 % der maßgebenden Regelleistung (jeweils 37,70 EUR monatlich) abgesenkt, da der Bf zu den Terminen nicht erschienen war.

Der Bf legte gegen alle drei Bescheide Widerspruch ein, über die nach Aktenlage nicht entschieden ist.