LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2013
L 11 AS 11/13 RG
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 795/06

LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2013 (L 11 AS 11/13 RG) - DRsp Nr. 2013/4907

LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 11/13 RG

DRsp Nr. 2013/4907

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichtes vom 20.12.2012 im Verfahren L 11 AS 842/12 PKH RG wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 20.12.2012. Mit diesem Beschluss hat der Senat eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 31.10.2012, mit dem die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren (L 11 AS 401/11) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Bayreuth (SG) vom 12.04.2011 abgelehnt worden ist, verworfen.

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006 und die Erstattung überzahlter Leistungen. Mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 nahm der Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab 01.01.2005 zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen von insgesamt 8.860,18 EUR (6.902 EUR Alg II, 1.750,14 EUR Krankenversicherungsbeiträge und 208,04 EUR Pflegeversicherungsbeiträge). Entgegen seiner ursprünglichen Angaben habe der Kläger sein Studium fortgesetzt und dies pflichtwidrig nicht mitgeteilt. Als Student habe er keinen Anspruch auf Alg II gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 .