I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld, hilfsweise gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 gewandt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung ist dem Bf. und dessen Prozessbevollmächtigten jeweils am 24. Juni 2010 zugegangen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 3. August 2010 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er und der Bf. zu dem Termin nicht erscheinen werden und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Im Termin war für den Bf. niemand anwesend.
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