LSG Bayern - Beschluss vom 04.01.2007
L 7 B 807/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 515/06

LSG Bayern - Beschluss vom 04.01.2007 (L 7 B 807/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4630

LSG Bayern, Beschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 807/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4630

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1963 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) ab 20.06.2006 monatlich 345,00 EUR als Darlehen. Nachdem der Bf. hiergegen Widerspruch eingelegt und seinen Antrag auf Darlehensgewährung zurückgenommen hatte, hob die Bg. zunächst mit Bescheid vom 02.08.2006 ihren Bewilligungsbescheid auf; nachdem der Bf. erneut eine Darlehensgewährung zumindest hilfsweise geltend gemacht hatte, hob sie mit Bescheid vom 13.09.2006 diesen Bescheid vom 02.08.2006 auf. Mit Bescheid vom 27.09.2006 bewilligte sie für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 weiterhin monatlich 305,00 EUR als Darlehen. Wie bereits in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid sagte sie die Übernahme - ebenfalls in Form der Darlehensgewährung - der Neben- und Betriebskosten für das vom Bf. bewohnte und in seinem Eigentum stehende Haus zu, lehnte aber die Übernahme weiterer Leistungen für die Unterkunft ab.