LSG Bayern - Beschluss vom 03.07.2013
L 15 SF 241/12 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 169/11

LSG Bayern - Beschluss vom 03.07.2013 (L 15 SF 241/12 B) - DRsp Nr. 2013/21022

LSG Bayern, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 241/12 B

DRsp Nr. 2013/21022

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2012 aufgehoben. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Augsburg vom 12. Mai 2011 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2011 festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer erhält weitere 214,20 EUR.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Der Beschwerdeführer vertrat den damaligen Kläger in einem arbeitsförderungsrechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (S 7 AL 105/09), wobei er diesem im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet worden war. Das Verfahren endete in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2010 durch Prozessvergleich. Dabei wurde vereinbart, dass die beklagte Bundesagentur für Arbeit die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte trägt. Am 03.02.2011 zahlte die Bundesagentur für Arbeit in Ausführung der Kostenregelung des Prozessvergleichs 526,22 EUR an den Beschwerdeführer; das entsprach dem Betrag, den dieser als zu erstattende außergerichtliche Kosten veranschlagt hatte.