Die Anhörungsrüge im Verfahren L 7 AS 744/12 vom 11. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Im Verfahren L 7 AS 744/12 begehrte der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. In der mündlichen Verhandlung am 29.04.2003 schlossen die Beteiligten einen unwiderruflichen Vergleich. In Ziffer 4 des Vergleichs erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt. Der Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt.
Am 08.05.2013 erhob der Kläger Anhörungsrüge gemäß § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er trug vor, im Verfahren L 7 AS 744/12 sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verfahren solle in die Lage zurück versetzt werden, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
II.
Die gemäß § 178 a Abs. 2 S. 1 und S. 4 SGG frist- und formgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig.
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