Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2012 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Bayreuth vom 17. Oktober 2011 dahin geändert, dass als Verfahrensgebühr 150 EUR anstatt 60 EUR festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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