LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2012
L 18 SO 230/09 KL

LSG Bayern - Beschluss vom 03.05.2012 (L 18 SO 230/09 KL) - DRsp Nr. 2012/11315

LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 18 SO 230/09 KL

DRsp Nr. 2012/11315

I. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Klage zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache noch um den Zeitpunkt des Inkraftsetzens eines Schiedsstellenspruchs der A. - Sozialhilfe gemäß § 77 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ursprünglich ging der Streit auch um die Höhe der Festsetzung von Vergütungen nach den §§ 75 ff SGB XII für die Werkstätten N. (Töpferei), S. und G. der Beklagten.

Die Klägerin betreibt in B-Stadt drei Werkstätten mit insgesamt sieben Standorten, in denen Menschen mit geistiger Behinderung betreut werden. Dabei umfasst der G. 70 Plätze, die Werkstatt N. 156 Plätze und die Werkstatt S. 304 Plätze.

Die Beteiligten schlossen zuletzt für diese drei Werkstätten seit dem 01.01.2004 geltende Vergütungsvereinbarungen. Im Juli 2007 nahmen die Beteiligten Verhandlungen über neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf und schlossen mit Wirkung vom 01.01.2009 neue Leistungsvereinbarungen. Die Vergütungsverhandlungen scheiterten daran, dass die Kalkulationen von Klägerin und Beklagtem teilweise differierten.