LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2009
L 19 R 103/09 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 4358/08

LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2009 (L 19 R 103/09 B) - DRsp Nr. 2009/14120

LSG Bayern, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen L 19 R 103/09 B

DRsp Nr. 2009/14120

Auf die Beschwerde wird Punkt II des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.2009 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist.

Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte (Kraftfahrzeughilfe) vom 17.10.2007 der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2007 ab. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch den von ihr bevollmächtigten H. (Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Arbeitgeber der Klägerin) -im Folgenden: H.- Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 - bekannt gegeben an den Bevollmächtigten - zurück.

Am 11.08.2008 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der bereits abgelaufenen Klagefrist begehrt. Der Bescheid sei ihr von H. erst am 12.08.2008 ausgehändigt worden, so dass sie daran gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. H. unterliege nicht der Anwaltshaftung. Es sei daher fraglich, ob sein Verschulden der Klägerin zugerechnet werden könne.