LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
L 20 B 671/08 R
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 120/08

LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009 (L 20 B 671/08 R) - DRsp Nr. 2009/8507

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 20 B 671/08 R

DRsp Nr. 2009/8507

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig war die Frage, ob von der Rente der Klägerin ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten war.

Nach Fortsetzung des wegen einer ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur streitgegenständlichen Rechtsfrage ruhenden Klageverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte die Anberaumung eines Erörterungstermins ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und ohne - erneute - Beiziehung der Akten der Beklagten begehrt. Das SG hat den Klägerbevollmächtigten auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Verfahrens wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach der Entscheidung der Rechtsfrage durch das BSG hingewiesen und ihn aufgefordert, innerhalb eines Monats das Verfahren zu beenden, ansonsten könnten ihm bzw. der Klägerin die durch die Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten, mindestens 150,00 EUR, auferlegt werden. Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, er habe einen Erörterungstermin beantragt, um die Klage zurückzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage nach vier Minuten Verhandlungsdauer zurückgenommen.