Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.06.2008 wird zurückgewiesen.
I. Streitig war die Frage, ob von der Rente der Klägerin ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenversicherung einzubehalten war.
Nach Fortsetzung des wegen einer ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur streitgegenständlichen Rechtsfrage ruhenden Klageverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte die Anberaumung eines Erörterungstermins ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin und ohne - erneute - Beiziehung der Akten der Beklagten begehrt. Das
In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage nach vier Minuten Verhandlungsdauer zurückgenommen.
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