LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
L 20 B 201/08 R
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4386/05

LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009 (L 20 B 201/08 R) - DRsp Nr. 2009/8505

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 20 B 201/08 R

DRsp Nr. 2009/8505

Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 6 R 4386/05 zu tragen.

Gründe:

I. Streitig war die Ausführung eines Verrechnungsersuchens der AOK A-Stadt durch die Beklagte.

Auf Antrag sollte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit rückwirkend zuerkannt werden. Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der AOK A-Stadt hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Verrechnung auch mit der beabsichtigten Rentennachzahlung an. Hinsichtlich der Nachzahlung sei bei einer Verrechnung nicht zu prüfen, ob der Kläger durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig würde.

Mit Bescheid vom 10.01.2005 verrechnete die Beklagte den Anspruch der AOK A-Stadt mit der Rentennachzahlung. Auf die Frage der hierdurch entstehenden Hilfebedürftigkeit des Klägers käme es nicht an. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 zurückgewiesen wurde. Darin wird ausgeführt, dass auch hinsichtlich der Rentennachzahlung eine Verrechnung dann nicht erfolgen könne, wenn der Kläger hierdurch entstehende Hilfebedürftigkeit nachweise. Dies habe er jedoch nicht getan.