LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
L 12 B 460/08 EG
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 EG 5/08

LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009 (L 12 B 460/08 EG) - DRsp Nr. 2009/8647

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 12 B 460/08 EG

DRsp Nr. 2009/8647

Die Beschwerde gegen die richterliche Verfügung vom 10.05.2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat gegen einen Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken vom 23.08.2007, mit dem ihr für ihr 2007 geborenes Kind M. Elterngeld gewährt wurde, durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.10.2007 Widerspruch eingelegt, der sich sowohl gegen den Beginn als auch gegen die Höhe des Elterngeldes richtete. Am 18.01.2008 ging beim Sozialgericht München eine Untätigkeitsklage des Klägerbevollmächtigten vom 18.01.2008 ein, mit der beantragt wurde, den Widerspruch der Klägerin vom 17.10.2007 gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2007 zu verbescheiden. In der Sitzung der zuständigen 30. Kammer des Sozialgerichts München sicherte der Vertreter der Beklagten zu, den in den Akten des Beklagten befindlichen Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 mit neu eröffneter Klagefrist neuerlich bekanntzugeben. Daraufhin erklärte der Vertreter der Klägerin die Untätigkeitsklage für erledigt. Weitere Äußerungen der Beteiligten sind im Sitzungsprotokoll nicht verzeichnet.

Mit Schreiben vom 09.05.2008 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.