LSG Bayern - Beschluss vom 03.01.2011
L 7 AS 782/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 921/10

LSG Bayern - Beschluss vom 03.01.2011 (L 7 AS 782/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/7097

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 782/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/7097

I. Die Beschwerde gegen Ziffer I des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 20. September 2010 wegen Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 20. September 2010 wegen der ablehnenden Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind hierfür nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Ablehnung erfolgte, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Erledigtenklärung nicht vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurde auch Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eingelegt.

Die Antragstellerin und ihre fünf Kinder bezogen ab Juni 2010 von der Antragsgegnerin laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei wurden keine Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt (Bescheid vom 05.07.2010, Änderungsbescheid vom 12.07.2010).