LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011
L 2 U 226/11 B
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 221/09

LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011 (L 2 U 226/11 B) - DRsp Nr. 2011/21724

LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen L 2 U 226/11 B

DRsp Nr. 2011/21724

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. D. besteht.

Der 1960 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut wegen seines Arbeitsunfalls vom 08.05.2008 die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die gesetzlichen Leistungen hieraus. Mit Bescheid vom 27.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2009 wurden als Folgen des Versicherungsfalls lediglich eine Fußprellung rechts und Gehirnerschütterung anerkannt. Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 30.05.2008 nicht mehr gegeben.

Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 30.08.2010 den Neurologen Prof.

Dr. D. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25.03.2011 zum Ergebnis, dass die beim Kläger auftretenden Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet unabhängig vom Unfall vom 08.05.2008 seien. Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 30.03.2011 an den Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis und Stellungnahme binnen vier Wochen übersandt.